Historische Gesellschaft zu Seebad Zinnowitz auf Usedom e.V.
Satzung
Präambel
Die Gesellschaft führt den Namen „Historische Gesellschaft zu Seebad Zinnowitz auf Usedom e.V..
Sie hat ihren Sitz im Seebad Zinnowitz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wolgast unter der Nr. VR 6351 eingetragen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
I.
Grundsätze, Zwecke, Ziele
Zweck der Gesellschaft ist, durch Pflege und Erforschung der historischen Vergangenheit des Seebades Zinnowitz sowie seiner Umgebung bis in die Gegenwart die Heimatverbundenheit, den Heimatgedanken und den Heimatstolz zu entwickeln, zu fördern und zu vertiefen.
Ziel der Gesellschaft ist die Bewahrung und Präsentation der historischen Überlieferungen aus der geistig- kulturellen, ökonomischen und politischen Geschichte Deutschlands. Preußens und Pommerns im Zusammenhang mit dem Seebad Zinnowitz und seiner Umgebung.
Die Gesellschaft stellt sich folgende Aufgaben:
1. Erforschung der historischen Entwicklung des Seebades Zinnowitz und seiner Umgebung, die Sammlung, Sichtung und Archivierung des Quellenmaterials sowie die systematische und sachgerechte Auswertung des verfügbaren und aufgefundenen Sach-, Schrift- und Bildgutes. Durch Jahrestagungen, Vorträge und Publikationen sollen die Forschungsergebnisse gesichert und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2. Mitwirkung bei der Erneuerung von Gefüge und Gestaltung der Gemeinde unter dem besonderen Gedanken des Bewahrens charakteristischer Merkmale von Ort und Region.
3. Sammlung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen mit Bezug auf die Region Seebad Zinnowitz und dessen Einbindung in die Geschichte Deutschlands, Preußens und Pommerns in dem zurzeit bestehenden Heimatmuseum.
4. Unterstützung des Ortschronisten in allen Orts- und regionalgeschichtlichen Fragen.
5. Angemessene Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung heimatgeschichtlicher, historischer und nationaler Gedenk- und Feiertage durch Mitglieder und Freunde der Gesellschaft.
II.
Innere Satzung
Diese Satzung ordnet in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und dem geltenden Recht das Vereinsleben der Gesellschaft.
§1
Mitgliedschaft
(1) Die aktive oder fördernde Mitgliedschaft steht allen Bürgern oder Freunden des Seebades Zinnowitz und seiner Umgebung offen.
Sie kann darüber hinaus auch von juristischen Personen, Institutionen oder Gruppen Interessierter, die Zweck und Ziele der Gesellschaft unterstützen wollen und diese Satzung anerkennen, erworben werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher, von juristischen Personen, Institutionen oder Gruppen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt kann nur zum jeweiligen Quartalsende erfolgen. Er ist vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die, der oder dem Austretenden zu dieser Zeit obliegenden Aufgaben sollen bis dahin abgeschlossen sein.
(4) Gegen den Beschluß des Vorstandes über Aufnahmeverweigerung oder Ausschluß steht der oder dem Betroffenen Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach entsprechender Mitteilung zu, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§2
Finanzierung
Die für die Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Beiträge und Spenden ihrer Mitglieder. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen,
2. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
3. Zuschüsse und Spenden von Förderern und Freunden,
4. Überschüsse aus Veröffentlichungen, Veranstaltungen oder anderer den Zielen der Gesellschaft dienender Tätigkeit.
§3
Organe
Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der geschäftsführende Vorstand,
3. Der erweiterte Vorstand.
§4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft.
In ihr hat jedes Mitglied Sitz und Stimme.
Juristische Personen, Institutionen oder Gruppen haben je eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat das Entscheidungsrecht in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder
2. die Jahresrechnung
3. die Entlastung des Vorstandes
4. den Haushaltsplan einschließlich Nachträge
5. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
6. Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind ebenfalls einzuladen und haben beratende Stimme.
Auf Antrag von mindestens 5 aktiven Mitgliedern ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Ein Tagesordnungspunkt ist auf Antrag von mindestens 5 aktiven Mitgliedern in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dieser 10 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen ist. Ein während der Mitgliederversammlung eingebrachter Antrag ist auf dieser Versammlung zu behandeln, wenn sie sich mit einfacher Mehrheit dafür ausspricht.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 75% ihrer aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, deren Beschlußfähigkeit gegeben ist, wenn wenigstens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren mit der Aufgabe, die Einnahmen und Ausgaben für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung in der Regel einmal im Jahr den Rechnungsprüfungsbericht zu erstatten.
Die Vorstandswahlen werden von einem von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag eines aktiven Mitgliedes geheim durchzuführen.
§5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand zeichnet für die Belange des Vereins verantwortlich.
Er vertritt die Gesellschaft nach außen. Er setzt sich zusammen aus:
1 Vorsitzenden und 2 Stellvertretern
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
der Protokollführerin, der Stellvertretenden Protokollführerin, dem Kassenwart
den Kassenprüfern
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der erweiterte Vorstand leitet die Gesellschaft zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beschließt dazu in Sitzungen, die mindestens jeden zweiten Monat vom Vorsitzenden mit einer Frist von 10 Tagen vorher einzuberufen sind und von diesem geleitet werden, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine schriftliche Stimmenabgabe ist im Ausnahmefall gestattet.
§6
Protokollführung
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des erweiterten Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von dem jeweiligen Leiter des Organs und einem seiner Mitglieder zu unterzeichnen sind, nachdem sie von der nächstfolgenden Sitzung genehmigt wurden.
Der Vorstand fertigt über besonders wichtige Maßnahmen einfache Aktenvermerke an, die der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes zur Bestätigung vorzulegen sind.
§7
Arbeitskreise
Für die Durchführung besonderer Aufgaben der laufenden Arbeit können auf Beschluß des erweiterten Vorstandes Arbeitskreise gebildet werden, die von einem aktiven Mitglied zu leiten und bei Notwendigkeit auch entsprechend zu unterstützen sind.
§8
Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über die Verwendung von Mitteln für die Weiterbildung der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung Abschnitt I. dieser Satzung.
§9
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn sie in einer Mitgliederversammlung von mindestens 75 % aller aktiven Mitglieder beschlossen wird.
(2) Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als 75 % der aktiven Mitglieder anwesend, so entscheidet in einer weiteren Versammlung, die frühestens vier Wochen später als die erste einzuberufen ist, eine Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei Auflösung der Gesellschaft ist über deren Vermögen gemäß §8, Absatz 4 zu entscheiden.
(4) Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Zinnowitz, d. 19. April 1996 Original
Zinnowitz, d. 06.07.2001 1. Änderung
Zinnowitz, d. 28.04.2004 2. Änderung
Zinnowitz, d. 30.03.2016 3. Änderung
Unterschriften von 3 Vorstandsmitgliedern: